Änderung Verordnung SKBPRV vom 01.04.2025

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Verordnung SKBPRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
Verordnung SKBPRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 316
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Verordnung


Bezirkspersonalräte werden bei den folgenden militärischen Dienststellen gebildet, die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechen:

1. Kommando Heer,

2. Kommando Luftwaffe,

3. Marinekommando,

4. Kommando Streitkräftebasis,

5. Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr,

(Text alte Fassung)

6. Kommando Cyber- und Informationsraum und

7. Territoriales Führungskommando der Bundeswehr.

(Text neue Fassung)

6. Kommando Cyber- und Informationsraum,

7. Territoriales Führungskommando der Bundeswehr,

8. Unterstützungskommando der Bundeswehr und

9. Operatives
Führungskommando der Bundeswehr.

(heute geltende Fassung) 



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