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Artikel 1 - 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 (23. KOV-AnpV 2017)
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „164" durch die Angabe „167" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „19" durch die Angabe „21" und die Angabe „124" durch die Angabe „137" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2,064" durch die Angabe „2,103" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 141 Euro, |
von 40 | in Höhe von 193 Euro, |
von 50 | in Höhe von 258 Euro, |
von 60 | in Höhe von 326 Euro, |
von 70 | in Höhe von 452 Euro, |
von 80 | in Höhe von 547 Euro, |
von 90 | in Höhe von 657 Euro, |
von 100 | in Höhe von 736 Euro. |
- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 29 Euro, |
von 70 und 80 | um 36 Euro, |
von mindestens 90 | um 44 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 85 Euro, |
Stufe II | 175 Euro, |
Stufe III | 261 Euro, |
Stufe IV | 350 Euro, |
Stufe V | 435 Euro, |
Stufe VI | 525 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 452 Euro, |
von 70 oder 80 | 547 Euro, |
von 90 | 657 Euro, |
von 100 | 736 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „31.111" durch die Angabe „31.752" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „80" durch die Angabe „82" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „305" durch die Angabe „311" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „521, 741, 951, 1.235 oder 1.519" durch die Angabe „531, 755, 969, 1.258 oder 1.548" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.745" durch die Angabe „1.778" und die Angabe „874" durch die Angabe „891" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.745" durch die Angabe „1.778" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „435" durch die Angabe „443" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „479" durch die Angabe „488" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „122" durch die Angabe „124" und die Angabe „229" durch die Angabe „233" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „215" durch die Angabe „219" und die Angabe „299" durch die Angabe „305" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „588" durch die Angabe „599" und die Angabe „410" durch die Angabe „418" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „107" durch die Angabe „109" und die Angabe „80" durch die Angabe „82" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „334" durch die Angabe „340" und die Angabe „242" durch die Angabe „247" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.745" durch die Angabe „1.778" und die Angabe „874" durch die Angabe „891" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 23. KOV-AnpV 2017
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 23. KOV-AnpV 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
23. KOV-AnpV 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 1 ReRaG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1524) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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