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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben
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§ 5 - Neunundvierzigste Anrechnungsverordnung (49. AnrV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1526 (Nr. 35); aufgehoben durch § 6 V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 830-2-9-49 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2017; FNA: 830-2-9-49 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 5
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
- 1.
- Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 10,845 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 6,905 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
- 2.
- Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,680 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
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