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§ 4 - Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung (BüPinAusbV)

V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Herstellen von Bürsten oder

b)
Herstellen von Pinseln sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Zurichten von Bestückungsmaterialien,

3.
Lagern von Materialien,

4.
Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,

5.
Einstellen von Fertigungsparametern,

6.
Herstellen von Bürsten und

7.
Herstellen von Pinseln.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B und C der Anlage.

 
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Zitierungen von § 4 BüPinAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BüPinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüPinAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BüPinAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin
... 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf ... 2 Zurichten von Bestückungsmaterialien ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestü- ckungsmaterialien, ... halten   10 3 Lagern von Materialien ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlings- befall ... und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden ... 5 Einstellen von Fertigungsparametern ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneu- matischer, hydraulischer, ... 6 Herstellen von Bürsten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und ... 7 Herstellen von Pinseln ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Her- stellungstechniken und ... 4 1 Herstellen von Bürsten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische Fasern, Pflanzenfasern, ... 4 1 Herstellen von Pinseln ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare, Borsten, synthetische ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß- nahmen unterscheiden ...