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§ 4 - Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung (BüPinAusbV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Herstellen von Bürsten oder
- b)
- Herstellen von Pinseln sowie
- 3.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Zurichten von Bestückungsmaterialien,
- 3.
- Lagern von Materialien,
- 4.
- Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,
- 5.
- Einstellen von Fertigungsparametern,
- 6.
- Herstellen von Bürsten und
- 7.
- Herstellen von Pinseln.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und
- 5.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B und C der Anlage.
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Zitierungen von § 4 BüPinAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BüPinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BüPinAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BüPinAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin
... 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf ... 2 Zurichten von Bestückungsmaterialien ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestü- ckungsmaterialien, ... halten 10 3 Lagern von Materialien ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlings- befall ... und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden ... 5 Einstellen von Fertigungsparametern ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneu- matischer, hydraulischer, ... 6 Herstellen von Bürsten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und ... 7 Herstellen von Pinseln ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Her- stellungstechniken und ... 4 1 Herstellen von Bürsten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische Fasern, Pflanzenfasern, ... 4 1 Herstellen von Pinseln ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare, Borsten, synthetische ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß- nahmen unterscheiden ...
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