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§ 6 - Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung (BüPinAusbV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12578/a206264.htm