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§ 10 - Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung (BüPinAusbV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
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