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Abschnitt 4 - Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung (BüPinAusbV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 ändert mWv. 1. August 2017 BürstPiAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1558) außer Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Rainer Baake
In Vertretung Rainer Baake
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln
Abschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzen c) Informationen beschaffen und nutzen, Normen ein- halten d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmen e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten f) Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen | 6 | |
g) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaft- licher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfen h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen i) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspe- zifische Software anwenden, Vorschriften des Daten- schutzes beachten und Daten pflegen und sichern j) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten | 8 | |||
2 | Zurichten von Bestückungsmaterialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestü- ckungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden b) Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen c) Artenschutzbestimmungen beachten d) Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungs- merkmale berücksichtigen e) Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unter- scheiden, auswählen und unter Beachtung von Si- cherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen | 18 | |
f) Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichten g) Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbe- sondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmate- rials auswählen h) Handwerkzeuge pflegen und instand halten i) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe- bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren | | |||
j) Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammen- stellen k) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen l) Maschinen warten und instand halten | 10 | |||
3 | Lagern von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlings- befall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämp- fung einleiten b) Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luft- feuchtigkeit, beachten c) Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten d) Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagern e) Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern | 3 | |
4 | Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählen b) Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beach- ten c) Produktionsabläufe kontrollieren d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen e) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursa- chen von Qualitätsabweichungen feststellen und Be- hebung veranlassen | 8 | |
5 | Einstellen von Fertigungsparametern (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneu- matischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden b) Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden c) Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicher- heitsvorschriften einstellen d) Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Ände- rungen vornehmen e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 14 | |
6 | Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterschei- den b) Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Mate- rialart und Auftrag unterscheiden und auswählen c) Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählen d) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheits- bestimmungen einrichten und bedienen e) Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produk- ten zusammenfügen f) Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentie- ren, Nacharbeiten durchführen g) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- trages durchführen | 20 | |
h) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon- trollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabwei- chungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen i) Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und in- stand halten j) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 7 | |||
7 | Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Her- stellungstechniken und Materialien, unterscheiden b) Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen c) Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln aus- wählen d) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheits- bestimmungen einrichten und bedienen e) Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Pro- dukten zusammenfügen f) Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumen- tieren, Nacharbeiten durchführen g) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- trages durchführen | 20 | |
h) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon- trollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabwei- chungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen i) Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und in- stand halten j) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 7 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Bors- ten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählen b) Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Bin- den, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach Materialart und Auftrag festlegen c) Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs- zwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portio- nieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Be- schneiden, herstellen d) Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs- zwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen oder Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs- zwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Be- schneiden, herstellen e) Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren f) Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnen g) Endkontrollen durchführen h) Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einla- gern i) Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführen j) bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren | 26 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare, Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mi- schungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählen b) Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen, Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart und Auftrag festlegen c) Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungs- zwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen von Stielen, manuell herstellen d) Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungs- zwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell her- stellen e) Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren f) Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiten g) Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnen h) Endkontrollen durchführen i) Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern j) Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführen k) bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren | 26 |
Abschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß- nahmen unterscheiden b) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver- sehrtheit kontrollieren, Normen beachten c) Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störun- gen im Arbeitsablauf informieren | 3 | |
d) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie- denheit und Betriebserfolg berücksichtigen e) Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im Arbeitsablauf aufzeigen f) durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und Ergebnisse dokumentieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 6 |
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