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Artikel 5 - Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGVerhG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Bundeswahlordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2017 BWO § 56

Nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 585) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:

 
„1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,".

 
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BGVerhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGVerhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung der Bundeswahlordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 48 Absatz 1 Satz 2 ...