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Artikel 13 - Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGVerhG k.a.Abk.)
Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2017 BBesO A/B Besoldungsgruppe B 5, mWv. 1. Januar 2018 Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 4, Besoldungsgruppe B 6, Besoldungsgruppe B 8, mWv. 1. Juni 2017 BBesG § 56, § 80b (neu), mWv. 1. Januar 2018 § 79, Anlage I, mWv. 1. April 2017 Anlage I
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2017
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80a folgende Angabe eingefügt:
„§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag". - 2.
- § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich- 1.
- für Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht,
- 2.
- für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht, oder
- 3.
- für Maßnahmen der Streitkräfte nach Satz 1, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 3.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum
- 1.
- für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25 Euro,
- 2.
- für einen Dienst von 24 Stunden 50 Euro."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2017
- 4.
- Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:
„§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag
Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 5.
- Anlage I wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe
- „-
- als der ständige Vertreter des Direktors des Informationstechnikzentrums Bund -"
- bb)
- Nach der Angabe
„Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst"
wird die Angabe
„Abteilungsdirektor beim Informationstechnikzentrum Bund"
eingefügt.
- b)
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" wird die Angabe
„Vizepräsident5- -
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -"
„Vizepräsident, Vizedirektor5- -
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -"
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2017
- c)
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" wird nach der Angabe
„Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3"
die Angabe
„Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich"
eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- d)
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird die Angabe „Direktor des Informationstechnikzentrums Bund" gestrichen.
- e)
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8" wird nach der Angabe
„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund- -
- als Mitglied des Direktoriums -"
„Direktor des Informationstechnikzentrums Bund"
eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BGVerhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGVerhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 BGVerhG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 ...
Artikel 16 BGVerhG Inkrafttreten
... (2) Artikel 11 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 13 Nummer 5 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. (4) Die Artikel 10 und 13 Nummer 1, 2 und ... 5 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. (4) Die Artikel 10 und 13 Nummer 1, 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft. (5) Artikel 13 Nummer 3 und 5 Buchstabe ... Artikel 10 und 13 Nummer 1, 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft. (5) Artikel 13 Nummer 3 und 5 Buchstabe a, b, d und e tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (6) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. ...
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