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Artikel 14 - Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGVerhG k.a.Abk.)
Artikel 14 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019
§ 79 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „25 Euro" durch die Angabe „25,50 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „50 Euro" durch die Angabe „51,00 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BGVerhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGVerhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 BGVerhG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 16 BGVerhG Inkrafttreten
... Artikel 13 Nummer 3 und 5 Buchstabe a, b, d und e tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (6) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (7) Artikel 15 tritt am 1. Januar 2020 in ...
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