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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
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§ 2 - Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)
V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt für Außenwirtschaft oder die Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft in der Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen alle Fach- und Führungsaufgaben zur Planung, Anbahnung und Abwicklung von Auslandsgeschäften unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
- 1.
- Unterstützung der Entwicklung von internationalen Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien,
- 2.
- Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten sowie Wahrnehmen des erforderlichen Projektmanagements,
- 3.
- Berücksichtigung von Aspekten des interkulturellen Managements,
- 4.
- Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit,
- 5.
- Anwenden von Risk- und Changemanagement im internationalen Geschäft,
- 6.
- Abwicklung und Kalkulation von internationalen Geschäften unter Berücksichtigung von rechtlichen und steuerlichen Vorschriften sowie von bilateralen, supranationalen und internationalen Abkommen,
- 7.
- Auswählen und Anwenden von internationalen Finanzierungs- und Absicherungsmöglichkeiten für Außenwirtschaftsgeschäfte,
- 8.
- Prüfen von vertraglichen und länderspezifischen Rahmenbedingungen von Außenwirtschaftsgeschäften,
- 9.
- Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
- 10.
- Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten sowie
- 11.
- Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft.
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Zitierungen von § 2 AWPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AWPrV Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
... Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch ...
Anlage 2 AWPrV (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
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