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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
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§ 4 - Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)
V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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§ 4 Handlungsbereiche
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
- International Business Management umsetzen,
- 2.
- Risk- und Changemanagement sicherstellen,
- 3.
- Außenhandelsgeschäfte durchführen und
- 4.
- Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.
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Zitierungen von § 4 AWPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AWPrV Schriftliche Prüfung (vom 17.12.2019)
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12580/a206306.htm