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§ 4 - Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)

V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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§ 4 Handlungsbereiche



Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
International Business Management umsetzen,

2.
Risk- und Changemanagement sicherstellen,

3.
Außenhandelsgeschäfte durchführen und

4.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.

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Zitierungen von § 4 AWPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AWPrV Schriftliche Prüfung (vom 17.12.2019)
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird. ...