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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
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§ 5 - Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)
V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsbereich „International Business Management umsetzen"
§ 5 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Im Handlungsbereich „International Business Management umsetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zu prüfen, ob das Unternehmen geeignet ist, internationale Geschäfte zu tätigen und eine Unternehmensstrategie zu entwickeln. 2Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, globalwirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, Marktentwicklungen zu identifizieren, sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen, Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen zu beurteilen und den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern. 3Unternehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Aspekte der Qualitätsoptimierung und der Nachhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert werden. 4Die zu prüfende Person soll Strategien zur Stärkung der globalen Marktposition des Unternehmens entwickeln und unter Anwendung des Projektmanagements die Umsetzung der Strategien vorbereiten. 5Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Unterstützung der Entwicklung von internationalen Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien vor dem Hintergrund einer globalen Wirtschaft,
- 2.
- Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichs und Entwicklung von Vorschlägen zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen,
- 3.
- Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie Entwickeln von daraus resultierenden Markt- und Wachstumschancen,
- 4.
- Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten,
- 5.
- Berücksichtigen von Aspekten des interkulturellen Managements und
- 6.
- Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit.
Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 5 AWPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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