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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
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§ 13 - Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)
V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Als Bewertung der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet.
(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie
- 2.
- das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 13 AWPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 AWPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AWPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
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