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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
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§ 16 - Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)
V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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§ 16 Wiederholung
§ 16 hat 1 frühere Fassung
(1) Die nicht bestandene schriftliche Prüfung oder die nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) 1Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung der nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfung auch die bereits bestandene mündliche oder schriftliche Prüfung wiederholt werden. 2In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 16 AWPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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