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§ 16 - Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)

V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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§ 16 Wiederholung



(1) Die nicht bestandene schriftliche Prüfung oder die nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) 1Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung der nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfung auch die bereits bestandene mündliche oder schriftliche Prüfung wiederholt werden. 2In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.





 

Frühere Fassungen von § 16 AWPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.