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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
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§ 18 - Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)
V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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§ 18 Übergangsvorschriften
§ 18 hat 1 frühere Fassung
(1) Vor Ablauf des 30. September 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden bis zum 31. Juli 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. September 2019 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen.
(3) 1Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen. 2Prüfungsleistungen aus der vorangegangenen Prüfung bleiben unberücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 18 AWPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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