Tools:
Update via:
Änderung § 11 AWPrV vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 80 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der AWPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 AWPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 AWPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Mündliche Prüfung | |
(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung abgelegt hat. (2) 1 Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durchzuführen. 2 Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen. | |
(Text alte Fassung) (3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren. | (Text neue Fassung) (3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren. |
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch. | |
(5) 1 In der Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus dem Handlungsbereich 'Außenhandelsgeschäfte durchführen' stammen. 3 Er oder sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. 4 Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern. (6) 1 Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2 Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern. | (5) 1 In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2 Die zu prüfende Person wählt ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus dem Handlungsbereich 'Außenhandelsgeschäfte durchführen' stammen. 3 Sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. 4 Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern. (6) 1 Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2 Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12580/al82371-0.htm