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Änderung § 14 AWPrV vom 17.12.2019
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§ 14 AWPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 14 AWPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 14 (neu) | (Text neue Fassung)§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der schriftlichen Prüfung sowie 2. in der mündlichen Prüfung. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung. (3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung zu bilden. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
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