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Änderung Anlage 2 AWPrV vom 17.12.2019

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Anlage 2 AWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 AWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

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Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte


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Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zur schriftlichen Prüfung

a) Benennung und Bewertung in Punkten sowie

b) Benennung und Bewertung der Aufgabenstellungen in Punkten,

2. zur mündlichen Prüfung

a) Benennung und Bewertung in Punkten,

b) Benennung und Bewertung der Präsentation in Punkten sowie

c) Benennung und Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Zahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 12,

7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 17.

 

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