Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 AWPrV vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 80 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der AWPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2 AWPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 AWPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur schriftlichen Prüfung a) Benennung und Bewertung in Punkten sowie b) Benennung und Bewertung der Aufgabenstellungen in Punkten, 2. zur mündlichen Prüfung a) Benennung und Bewertung in Punkten, b) Benennung und Bewertung der Präsentation in Punkten sowie c) Benennung und Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Zahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 12, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 17. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12580/al82381-0.htm