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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts (IntZiVerfRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung



Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 1069 wird ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigungen" angefügt.

b)
Die Angabe zu § 1070 wird wie folgt gefasst:

§ 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen".

c)
Nach der Angabe zu § 1092 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls".

abweichendes Inkrafttreten am 14.07.2017

 
d)
Nach der Angabe zu § 1104 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 1104a Gemeinsame Gerichte".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 183 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere

1.
die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie

2.
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55)

maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. Für die Durchführung der in Satz 1 genannten Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen."

f)
Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

3.
In § 184 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 183" durch die Wörter „§ 183 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

4.
In § 192 Absatz 1 werden nach dem Wort „erfolgen" die Wörter „unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183" eingefügt.

5.
§ 274 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen."

6.
§ 276 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen."

7.
§ 339 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen."

8.
In § 363 Absatz 2 wird das Wort „Bundeskonsul" durch das Wort „Konsularbeamten" ersetzt.

9.
§ 688 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll."

abweichendes Inkrafttreten am 14.07.2017

10.
In § 688 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Mahnverfahrens" die Wörter „(ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

11.
In § 794 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort „Forderungen" die Wörter „(ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 1067 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch eine deutsche Auslandsvertretung an eine Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausgeschlossen hat."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

13.
§ 1068 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene Form der Zustellung wünscht, kann ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden."

14.
§ 1069 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigungen" angefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dasjenige Amtsgericht" durch die Wörter „die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts" ersetzt.

15.
§ 1070 wird wie folgt gefasst:

§ 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 im Verhältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1069 entsprechend."

16.
Dem § 1090 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb der ihm hierfür nach Satz 2 gesetzten Frist das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht benennt, ist der Europäische Zahlungsbefehl aufzuheben. Hierdurch endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006."

17.
Nach § 1092 wird folgender § 1092a eingefügt:

§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

(1) Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl

1.
nicht zugestellt wurde oder

2.
in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde.

Der Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Antragsgegner Kenntnis vom Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls oder des Zustellungsmangels gehabt hat oder hätte haben können. Gibt das Gericht dem Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.

(2) Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl für unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung."

18.
In § 1095 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „beantragt" die Wörter „oder dessen Aufhebung nach § 1092a" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 14.07.2017

19.
In § 1100 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

20.
§ 1101 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

21.
In § 1104 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe „Abs. 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

22.
Nach § 1104 wird folgender § 1104a eingefügt:

„§ 1104a Gemeinsame Gerichte

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 IntZiVerfRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntZiVerfRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 IntZiVerfRÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10, 11, 19 bis 22 tritt am 14. Juli 2017 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 11 EAkteJEG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...