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Artikel 4 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (17. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2017 PflKartV § 32, § 33a, Anlage 4

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
die amtlich zugeteilte Seriennummer,".

2.
§ 33a wird wie folgt gefasst:

§ 33a Übergangsvorschrift

Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden."

3.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a eingefügt:

„1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

b)
In Nummer 2.1 wird nach der Angabe „1.2," die Angabe „1.3a," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 4 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 17. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 3 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach ...