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Artikel 5 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (17. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Erhaltungsmischungsverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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