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Synopse aller Änderungen der SINTEG-V am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 16 des EnLABG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SINTEG-V.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SINTEG-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
SINTEG-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anspruch auf die Erstattung wirtschaftlicher Nachteile


(1) Wirtschaftliche Nachteile, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber zu erstatten.

(2) Wirtschaftliche Nachteile im Sinne von Absatz 1 sind nur solche Nachteile, die in Zeiträumen entstehen, in denen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergreifen muss oder

(Text neue Fassung)

1. der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergreifen muss oder

2. der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.

(3) Die Zeiträume im Sinne von Absatz 2 sind vom Teilnehmer zu dokumentieren, und diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nur für Projekttätigkeiten, die der Teilnehmer zuvor nach Maßgabe von § 3 angezeigt hat, eine Bestätigung der Bundesnetzagentur für die Anzeige nach § 3 Absatz 5 vorliegt und soweit der Anspruch auf Antrag nach § 12 festgestellt worden ist.



§ 9 Erstattung wirtschaftlicher Nachteile von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Teilnehmer, der eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreibt, die nach § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Netzbetreiber geregelt werden soll, darf im Rahmen der Projekttätigkeit anstelle der Reduzierung der Erzeugungsleistung die Einspeiseleistung in das Netz der allgemeinen Versorgung durch die Nutzung einer zuschaltbaren Last reduzieren, wenn

1. die zusätzlich eingesetzte Last ausschließlich in der Zeit der Anforderung zum Einspeisemanagement eingesetzt wird,



(1) Ein Teilnehmer, der eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreibt, die wegen eines Engpasses nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom Netzbetreiber geregelt werden soll, darf im Rahmen der Projekttätigkeit anstelle der Reduzierung der Erzeugungsleistung die Einspeiseleistung in das Netz der allgemeinen Versorgung durch die Nutzung einer zuschaltbaren Last reduzieren, wenn

1. die zusätzlich eingesetzte Last ausschließlich in der Zeit der Anforderung nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingesetzt wird,

2. die zusätzlich eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und

3. die einer Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Elektrizitätsversorgungsnetz gewahrt ist.

vorherige Änderung

(2) 1 Bei Anwendung von Absatz 1 fällt keine Entschädigung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an. 2 Der Netzbetreiber ist jedoch verpflichtet, dem Teilnehmer den durch die entgangene Entschädigung entstandenen wirtschaftlichen Nachteil zu erstatten.



(2) 1 Bei Anwendung von Absatz 1 fällt kein bilanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes und kein finanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes an. 2 Der Netzbetreiber ist jedoch verpflichtet, dem Teilnehmer den durch den entgangenen bilanziellen und finanziellen Ausgleich entstandenen wirtschaftlichen Nachteil zu erstatten.