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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TKÜVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKÜVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316
Bekanntmachung TKÜVNB
... Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1657 ) wird nachstehend der Wortlaut der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der vom 21. ...