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§ 2 - Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsGZahlV k.a.Abk.)
§ 2 Vornahme von Zahlungen
(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.
(2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:
- 1.
- Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,
- 2.
- Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).
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