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§ 4 - Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsGZahlV k.a.Abk.)
§ 4 Schriftliche Zahlungsaufforderung
1Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. 2In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:
- 1.
- wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
- 2.
- Höhe des zu zahlenden Betrags,
- 3.
- Frist für die Leistung der Zahlung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12594/a206452.htm