§ 6 - Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsGZahlV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1674 (Nr. 38)
Geltung ab 21.06.2017; FNA: 751-19-1 Kernenergie

§ 6 Höhe der Zinsen



Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.



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