Abschnitt 3 - Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsGZahlV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1674 (Nr. 38)
Geltung ab 21.06.2017; FNA: 751-19-1 Kernenergie
Abschnitt 3 Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 3 Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

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Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

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