Änderung § 45 GwG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FinmadiG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des GwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45 GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 45 GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Form der Meldung, Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. 2 Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. 3 Meldungen nach § 44 sind aufgrund des besonderen Bedürfnisses nach einem einheitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die aufsichtsführenden Landesbehörden bindend.



(1) 1 Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. 2 Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren. 3 Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. 4 Dies gilt auch für die aufsichtführenden Landesbehörden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung einer Meldung eines Verpflichteten verzichten und die Übermittlung auf dem Postweg genehmigen. 2 Die Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

(3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden.

vorherige Änderung

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. 2 Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.



(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.

(5)
1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die erforderlichen Angaben und die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. 2 Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed