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Änderung § 28a GwG vom 18.11.2023
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§ 28a GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung | § 28a GwG n.F. (neue Fassung) in der am 18.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311 |
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(Text alte Fassung) § 28a (neu) | (Text neue Fassung)§ 28a Unterrichtung des Deutschen Bundestages |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium des Deutschen Bundestages über die Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemäß § 28 Absatz 1 und 1a. (2) 1 Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Gremiums. 2 Das Bundesministerium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind ständig vertreten. 3 Das Gremium beschließt anlassbezogen über die Hinzuziehung weiterer Stellen, soweit deren gesetzliche Zuständigkeiten betroffen sind. (3) 1 Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2 Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der hinzugezogenen weiteren Stellen. |
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