Änderung § 41 GwG vom 18.11.2023

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§ 41 GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung
§ 41 GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten


(Text neue Fassung)

§ 41 Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Datenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang seiner Meldung.

(2) 1 Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gibt dem Verpflichteten in angemessener Zeit Rückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. 2 Der Verpflichtete darf hierdurch erlangte personenbezogene Daten nur zur Verbesserung seines Risikomanagements, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und seines Meldeverhaltens nutzen. 3 Er hat diese Daten zu löschen, wenn sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem Jahr.

vorherige Änderung

 


(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten auch im Falle des § 44 dieses Gesetzes und des § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung.




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