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Änderung § 46 GwG vom 18.11.2023
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§ 46 GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung | § 46 GwG n.F. (neue Fassung) in der am 18.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Durchführung von Transaktionen | |
(1) 1 Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn 1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder 2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist. | |
(Text alte Fassung) 2 Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag. | (Text neue Fassung) 2 Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag. 3 Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmt im Benehmen mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei deren Vorliegen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 2 analysiert. 4 Hierbei können solche Sachverhalte bestimmt werden, die bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 Nummer 2 mit vereinfachter Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. 5 § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend. |
(2) 1 Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden. 2 Die Meldung nach § 43 Absatz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen. |
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