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Änderung § 45 GwG vom 28.12.2024
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§ 45 GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2024 geltenden Fassung | § 45 GwG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. 2 Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren. 3 Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. 4 Meldungen nach § 44 sind aufgrund des besonderen Bedürfnisses nach einem einheitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die aufsichtsführenden Landesbehörden bindend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. 2 Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren. 3 Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. 4 Dies gilt auch für die aufsichtführenden Landesbehörden. |
(2) 1 Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung einer Meldung eines Verpflichteten verzichten und die Übermittlung auf dem Postweg genehmigen. 2 Die Ausnahmegenehmigung kann befristet werden. (3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden. (4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen. | |
(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. 2 Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. | (5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die erforderlichen Angaben und die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. 2 Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. |
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