Tools:
Update via:
Änderung § 11a GwG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GwRLÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des GwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11a GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 11a GwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11a (neu) | (Text neue Fassung)§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete |
(1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. (2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegender Verpflichteter nach § 2 personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zurückgreift. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12598/al82453-0.htm