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Änderung § 24 GwG vom 01.01.2020
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§ 24 GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 24 GwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren. (2) 1 Für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen. 2 Dasselbe gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4. 3 § 7 Nummer 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anwendbar. 4 Für Behörden gilt § 8 des Bundesgebührengesetzes. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren. 2 Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen nach § 20, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen. (2) 1 Für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen. 2 Dasselbe gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4. 3 Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. 4 § 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anzuwenden. 5 Für Behörden gilt § 8 des Bundesgebührengesetzes. (2a) Für die Registrierung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu Folgendem näher zu regeln: 1. die gebührenpflichtigen Tatbestände, 2. die Gebührenschuldner, | |
3. die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren und 4. die Auslagenerstattung. | 3. die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren, 4. die Auslagenerstattung und 5. das Verfahren für eine Gebührenbefreiung nach Absatz 1 Satz 2. |
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