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Änderung § 13 GwG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 GwG, alle Änderungen durch Artikel 269 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des GwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 13 GwG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 269 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung | |
(1) Verpflichtete überprüfen die Identität der natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren: 1. durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder 2. mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, |
1. Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an das in Absatz 1 genannte Verfahren sowie an die sich dieses bedienenden Verpflichteten festlegen und 2. Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 geeignet sind. |
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