interne Verweise§ 59 GwG Übergangsregelung (vom 18.11.2023) ... bis zum 25. Juni 2020 aufbewahren. (6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes ... und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt. g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, ... angefügt. g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind." 34. § 45 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 9 GwGEG 2017 Änderung der Abgabenordnung ... der Datenübertragung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich. § 45 Absatz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend. (3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen ...
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