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Synopse aller Änderungen des GwG am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 1 des GwRLÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GwG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | GwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen und Verpflichtete § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung § 3 Wirtschaftlich Berechtigter Abschnitt 2 Risikomanagement § 4 Risikomanagement § 5 Risikoanalyse § 6 Interne Sicherungsmaßnahmen § 7 Geldwäschebeauftragter § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 9 Gruppenweite Pflichten Abschnitt 3 Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden § 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten § 11 Identifizierung § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete § 12 Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung § 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung § 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung § 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung § 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet § 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung Abschnitt 4 Transparenzregister § 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle § 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten § 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen § 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen § 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung § 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle § 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung § 25 Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung § 26 Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden |
Abschnitt 5 Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen § 27 Zentrale Meldestelle § 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen § 30 Entgegennahme und Analyse von Meldungen § 31 Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht § 32 Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen § 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 34 Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 35 Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 36 Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund § 37 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien § 38 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind § 39 Errichtungsanordnung § 40 Sofortmaßnahmen § 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten § 42 Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Abschnitt 6 Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten § 43 Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung § 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung § 46 Durchführung von Transaktionen § 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung § 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit § 49 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten Abschnitt 7 Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz § 50 Zuständige Aufsichtsbehörde § 51 Aufsicht § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden § 52 Mitwirkungspflichten § 53 Hinweise auf Verstöße § 54 Verschwiegenheitspflicht § 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 56 Bußgeldvorschriften § 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen § 58 (aufgehoben) § 59 Übergangsregelung Anlage 1 (zu den §§ 5, 10, 14, 15) Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko Anlage 2 (zu den §§ 5, 10, 14, 15) Faktoren für ein potenziell höheres Risiko | |
§ 26a (neu) | § 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden |
(1) Die registerführende Stelle übermittelt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 8 und den Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister. (2) 1 Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. 2 Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben Name und Vorname sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten erlaubt. 3 § 23 bleibt hiervon unberührt. (3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. |
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