Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.12.2023 aufgehoben

§ 1 - Signatarebenennungsverordnung (SignBenennV)

V. v. 05.05.2003 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 331
Geltung ab 04.02.2003; FNA: 9020-11-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Benennung von Signataren des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK durch die Bundesregierung als Vertragspartei von INTERSPUTNIK,

2.
die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Entscheidungen über die Benennung von Signataren.



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