Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.12.2023 aufgehoben

§ 4 - Signatarebenennungsverordnung (SignBenennV)

V. v. 05.05.2003 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 331
Geltung ab 04.02.2003; FNA: 9020-11-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 4 Gebührenhöhe



Für Amtshandlungen in Zusammenhang mit Entscheidungen über die Benennung eines Signatars wird eine einmalige Gebühr von 500 Euro erhoben.



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