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Änderung § 2 SignBenennV vom 01.12.2021

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§ 2 SignBenennV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 2 SignBenennV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.12.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Voraussetzungen


Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden,

(Text alte Fassung)

1. die gemäß § 6 des Telekommunikationsgesetzes gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und

(Text neue Fassung)

1. die gemäß § 5 des Telekommunikationsgesetzes gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und

2. die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.12.2023)