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Änderung § 2 SignBenennV vom 23.12.2007
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§ 2 SignBenennV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2007 geltenden Fassung | § 2 SignBenennV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 3038 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Voraussetzungen | |
Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden, | |
(Text alte Fassung) - die Inhaber einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland (Lizenzklasse 2) ist, - die die Anzeigepflicht für Satellitenfunkdienstleistungen erfüllt hat und - die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen. | (Text neue Fassung) 1. die gemäß § 6 des Telekommunikationsgesetzes gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und 2. die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen. |
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