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Artikel 2 - Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung (KiföGFinGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Satz 1 werden die Wörter „unter drei Jahren" gestrichen.
- 2.
- Dem § 4a wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.126 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
im Jahr 2017 auf 226.000.000 Euro,
im Jahr 2018 auf 300.000.000 Euro,
im Jahr 2019 auf 300.000.000 Euro,
im Jahr 2020 auf 300.000.000 Euro." - 3.
- In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2024" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KiföGFinGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiföGFinGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 811
Artikel 2 KiföGFinGÄndG Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893 ) geändert worden ist, wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ...
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