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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung (1. BSI-KritisVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903 (Nr. 40); Geltung ab 30.06.2017
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Artikel 1 Änderung der BSI-Kritisverordnung



Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 8" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Zwischen den Wörtern „Aufbereitung" und „Verteilung" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Zwischen den Wörtern „Verteilung" und „von Trinkwasser" werden die Wörter „sowie Steuerung und Überwachung" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Zwischen den Wörtern „Siedlungsentwässerung" und „Abwasserbehandlung" wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Zwischen den Wörtern „Gewässereinleitung" und „erbracht" werden die Wörter „sowie Steuerung und Überwachung" eingefügt.

3.
Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:

§ 6 Sektor Gesundheit

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die stationäre medizinische Versorgung;

2.
die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;

3.
die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;

4.
die Laboratoriumsdiagnostik.

(2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.

(3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

(5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.

(6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden, und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die Bargeldversorgung;

2.
der kartengestützte Zahlungsverkehr;

3.
der konventionelle Zahlungsverkehr;

4.
die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;

5.
Versicherungsdienstleistungen.

(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.

(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.

(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift Kundenkonto erbracht.

(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.

(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht.

(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Bargeldversorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleistungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden, und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

(8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.

§ 8 Sektor Transport und Verkehr

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten."

4.
Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Vier" wird durch die Angabe „Zwei" ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Inkrafttreten" werden die Wörter „und danach alle zwei Jahre" eingefügt.

5.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

a)
Erzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

b)
Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage)

eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

c)
Dezentrale Energieerzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

d)
Speicheranlage

eine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie.

e)
Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung

eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

f)
Übertragungsnetz

ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

g)
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

h)
Verteilernetz

ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

i)
Messstelle

eine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

j)
Gasförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.

k)
Gasspeicher

ein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

l)
Fernleitungsnetz

ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

m)
Gasverteilernetz

ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

n)
Ölförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung.

o)
Raffinerie

eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung.

p)
Mineralölfernleitung

eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl.

q)
Öl- und Produktenlager

eine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten.

r)
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage, durch die eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

s)
Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

t)
Tankstellennetz

eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten. Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff.

u)
Heizwerk

eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung.

v)
Heizkraftwerk

eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

w)
Fernwärmenetz

ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme."

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden die Nummern 3 bis 13.

cc)
In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum" durch die Wörter „ab dem" ersetzt. Satz 2 wird aufgehoben.

dd)
In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr" das Wort „jeweils" eingefügt.

ee)
In der neuen Nummer 5 werden im ersten Satzteil nach dem Wort „Versorgungsgrad" die Wörter „für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar" gestrichen.

ff)
In der neuen Nummer 6 werden im ersten Satzteil nach dem Wort „Versorgungsgrad" die Wörter „für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1" gestrichen.

gg)
In der neuen Nummer 10 werden nach der Angabe „3.2.2" ein Komma und die Angaben „3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3" eingefügt. Die Angabe „und 3.3" wird gestrichen.

hh)
In der neuen Nummer 11 werden zwischen den Angaben „3.1.2" und „3.2.2" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „3.2.2" die Angaben „3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2" eingefügt.

ii)
In der neuen Nummer 12 wird zwischen den Angaben „3.2.1" und „3.2.2" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „3.2.2" die Angabe „und 3.2.3" eingefügt.

b)
Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer 3.2.3 eingefügt:

„3.2.3 Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
Gesamtmenge der transportierten
Rohölmenge oder Produktenmenge
in Tonnen/Jahr oder
4,4 Millionen
Gesamtmenge der umgeschlagenen
Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder
4,4 Millionen
Gesamtmenge der umgeschlagenen
Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420.0001
Gesamtmenge der umgeschlagenen
Menge Heizöl in Tonnen/Jahr
620.000".


 
 
bb)
Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.3.1 Anlage oder System von
Aggregatoren zum Vertrieb
von Kraftstoff und Heizöl
Gesamtmenge der verteilten Menge
Kraftstoff in Tonnen/Jahr
420.0001
Gesamtmenge der verteilten Menge
Heizöl in Tonnen/Jahr
620.000".


 
 
cc)
Nach Nummer 3.3.2 wird folgende Nummer 3.3.3 eingefügt:

„3.3.3 Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
Gesamtmenge der verteilten Menge
Kraftstoff in Tonnen/Jahr
420.0001
Gesamtmenge der verteilten Menge
Heizöl in Tonnen/Jahr
620.000".


6.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind

a)
Gewinnungsanlage (Wasserwerk)

ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.

b)
Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)

die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

c)
Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)

eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.

d)
Wasserverteilungssystem

ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.

e)
Kanalisation

ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.

f)
Kläranlage

eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird (DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen."

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.

cc)
In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum" durch die Wörter „ab dem" ersetzt. Satz 2 wird aufgehoben.

dd)
In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr" das Wort „jeweils" eingefügt.

ee)
Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich."

ff)
In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „2.3.2" durch die Angabe „2.4.1" ersetzt.

b)
Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1.2.1 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:

„1.3Steuerung und Überwachung  ".


 
 
bb)
Die Nummer 1.2.2 wird zur neuen Nummer 1.3.1.

cc)
In Nummer 2.1.1 wird in Spalte B nach dem Wort „Gewinnungsanlage" das Wort „Wasserwerk" in Klammern eingefügt.

dd)
Die Nummer 2.1.2 wird aufgehoben.

ee)
In Nummer 2.2.1 wird in Spalte B nach dem Wort „Aufbereitungsanlage" das Wort „Wasserwerk" in Klammern eingefügt.

ff)
Die Nummer 2.2.2 wird aufgehoben.

gg)
Nach Nummer 2.3.1 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:

„2.4Steuerung und Überwachung  ".


 
 
hh)
Die Nummer 2.3.2 wird zur neuen Nummer 2.4.1.

7.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:

aa)
Der bisherigen Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:

„1.
Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

2.
Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

a)
Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln

eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

b)
Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln

eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

c)
Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.

d)
Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln

Eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.

e)
Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln

eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.

f)
Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System."

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 3 bis 8.

cc)
In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum" durch die Wörter „ab dem" ersetzt. Satz 2 wird aufgehoben.

dd)
In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr" das Wort „jeweils" eingefügt.

ee)
In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist," eingefügt.

b)
Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Lebensmittelversorgung  
1.1Lebensmittelherstellung und
-behandlung
  
1.1.1Anlage zur Herstellung von
Lebensmitteln
Menge der hergestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.2Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln
Menge der behandelten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.3Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.4Anlage oder System zur zentralen
standortübergreifenden Steuerung
Gesamtmenge der jeweils hergestellten,
behandelten oder umgeschlagenen
Lebensmittel der gesteuerten Anlagen
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2Lebensmittelhandel  
1.2.1Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln
Menge der behandelten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.2Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.3Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln
Menge der bestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.4Anlage zum Inverkehrbringen von
Lebensmitteln
Menge der in Verkehr gebrachten
Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.5Anlage oder System zur zentralen
standortübergreifenden Steuerung
Gesamtmenge der jeweils behandelten,
umgeschlagenen, bestellten oder
in Verkehr gebrachten Lebensmittel der
gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l".


8.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind

a)
Ortsgebundenes Zugangsnetz

eine Anlage, über die der Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).

b)
Übertragungsnetz

eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und Core-Netze).

c)
IXP

eine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung eines intermediären autonomen Systems fließt.

d)
DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden

eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht.

e)
Autoritative DNS-Server

eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.

f)
Rechenzentrum (Housing)

ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.

g)
Serverfarm (Hosting)

zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigenständiger Computer agieren.

h)
Content Delivery Netzwerk

ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbesondere große Mediendateien, ausgeliefert werden.

i)
Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten

eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt."

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

cc)
In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum" durch die Wörter „ab dem" ersetzt. Satz 2 wird aufgehoben.

dd)
In der neuen Nummer 5 wird das Wort „Personen" durch das Wort „Teilnehmer" ersetzt und nach dem Wort „Kalenderjahr" das Wort „jeweils" eingefügt.

ee)
Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.

ff)
In Nummer 6 wird der Buchstabe a aufgehoben. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.

gg)
Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 9 bis 11.

b)
Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst:

„1.4.1DNS-Resolver, die zur Nutzung
öffentlich zugänglicher Telefon-
dienste, Datenübermittlungsdienste
oder Internetzugangsdienste
angeboten werden
Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes,
in welchem der DNS-Resolver betrieben
wird
100.000".


 
 
bb)
In Nummer 1.4.2 wird in Spalte B nach dem Wort „DNS-Server" der Halbsatz „, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden" gestrichen.

9.
Nach Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt:

Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit

Teil 1 Grundsätze und Fristen


1.
Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind

a)
Krankenhaus

ein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versorgungsleistungen notwendig ist oder sind.

b)
Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind

eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.

c)
Abgabestelle

eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.

d)
Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.

e)
Anlage oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

ein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten.

f)
Betriebs- und Lagerraum

eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

g)
Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

h)
Apotheke

eine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

i)
Transportsystem

ein System zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber des Labors und dem Labor.

j)
Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlung

ein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor.

k)
Labor

eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden.

2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.

5.
Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte


6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

90.680.000
Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500.000

7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

4.650.000
Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500.000

8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

34.000
Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500.000

9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.500.000
Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.stationäre medizinische Versorgung   
1.1Krankenhausvollstationäre Fallzahl/Jahr 30.000
2.Versorgung mit unmittelbar
lebenserhaltenden Medizinprodukten,
die Verbrauchsgüter sind
  
2.1Herstellung  
2.1.1ProduktionsstätteUmsatz in Euro/Jahr 90.680.000
2.2Abgabe  
2.2.1AbgabestelleUmsatz in Euro/Jahr 90.680.000
3.Versorgung mit verschreibungs-
pflichtigen Arzneimitteln und
Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper
  
3.1Herstellung  
3.1.1ProduktionsstätteAnzahl in Verkehr gebrachter Packungen/
Jahr
4.650.000
3.1.2Anlage oder System zur Entnahme
und Weiterverarbeitung von
Blutspenden
Anzahl hergestellter oder in Verkehr
gebrachter Produkte/Jahr
34.000
3.2Vertrieb  
3.2.1Betriebs- und Lagerraum Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr 4.650.000
3.2.2Anlage oder System zum Vertrieb von
verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln
Anzahl transportierter Packungen/Jahr 4.650.000
3.3Abgabe  
3.3.1Apothekeabgegebene Packungen/Jahr 4.650.000
4.Laboratoriumsdiagnostik  
4.1Transport  
4.1.1Transportsystemkumulierte Anzahl der Aufträge
der Labore in der Gruppe/Jahr
1.500.000
4.1.2Kommunikationssystem zur
Auftrags- oder Befundübermittlung
Anzahl Aufträge/Jahr 1.500.000
4.2Analytik  
4.2.1LaborAnzahl Aufträge/Jahr 1.500.000


 
Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen

Teil 1 Grundsätze und Fristen


1.
Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind

a)
Autorisierungssystem

ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.

b)
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers

ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.

c)
System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber

ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.

d)
System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem

ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.

e)
Clearing-System

ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.

f)
Settlement-System

ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.

g)
Kontoführungssystem

ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.

h)
Cash Center

Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.

i)
IT-System für das Cash Management

ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.

j)
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers

ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.

k)
System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber

ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

l)
System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.

m)
System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift

ein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister oder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden.

n)
System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

o)
System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.

p)
Wertpapier-Settlement-System

ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

q)
Depotführungssystem

ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.

r)
System eines Zentralverwahrers

ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

s)
System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen

ein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

t)
Vertragsverwaltungssystem für das Versicherungsvertragsverhältnis

ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis.

u)
Leistungssystem Lebensversicherung

ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung.

v)
Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung

ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

w)
Leistungssystem der privaten Krankenversicherung

ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung.

x)
Schadensystem (Komposit)

ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.

y)
Auszahlungssystem

ein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger.

z)
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3.
Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.
Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.

6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

b)
einem identischen technischen Zweck dienen und

c)
unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte


7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

15.000.000
Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500.000

8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

93.500.000
Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500.000

9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

18.000.000
Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500.000

10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

21.500.000
Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500.000

11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

100.000.000
Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500.000

12.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

850.000
Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000

13.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.000.000
Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Bargeldversorgung  
1.1Autorisierung einer Abhebung   
1.1.1AutorisierungssystemAnzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.1.2System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht des
Geldautomatenbetreibers
Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.2Einbringen in den Zahlungsverkehr   
1.2.1System zur Aufbereitung durch den
Geldautomatenbetreiber
Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.2.2System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing und Settlement)
Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
1.2.3Clearing-SystemAnzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
1.2.4Settlement-SystemAnzahl Transaktionen der an das
Settlement-System angebundenen
kritischen Clearing-Systeme/Jahr
18.000.000
1.3Belastung Kundenkonto   
1.3.1KontoführungssystemAnzahl dienstleistungsbezogener1
Transaktionen/Jahr
15.000.000
1.4Bargeldlogistik  
1.4.1Cash Center Anzahl kumuliert bearbeiteter
Banknoten/Jahr
93.500.000
1.4.2IT-System für das Cash Management Anzahl kumuliert bearbeiteter
Banknoten/Jahr
93.500.000
2.Kartengestützter Zahlungsverkehr   
2.1.Autorisierung  
2.1.1AutorisierungssystemAnzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
21.500.000
2.1.2System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht des
Terminalbetreibers
Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
21.500.000
2.2Einbringen in den Zahlungsverkehr   
2.2.1System zur Aufbereitung durch den
POS-Terminalbetreiber
Anzahl Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.2.2System zur Annahme der
POS-Transaktionsdaten beim
Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers
Anzahl Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.2.3System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing und Settlement)
Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
2.2.4Clearing-SystemAnzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
2.2.5Settlement-SystemAnzahl Transaktionen des zugehörigen
kritischen Clearing-Systems/Jahr
18.000.000
2.3Belastung auf dem Konto des Zahlers
und Gutschrift auf dem Konto des
Zahlungsempfängers
  
2.3.1KontoführungssystemAnzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
21.500.000
3.Konventioneller Zahlungsverkehr   
3.1Annahme einer Überweisung oder
Lastschrift
  
3.1.1System zur Annahme einer
Überweisung oder Lastschrift
Anzahl Transaktionen/Jahr 100.000.000
3.2Einbringen in den Zahlungsverkehr   
3.2.1System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing und Settlement)
Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
100.000.000
3.2.2Clearing-SystemAnzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
100.000.000
3.2.3.Settlement-SystemAnzahl Transaktionen des zugehörigen
kritischen Clearing-Systems/Jahr
100.000.000
3.3Belastung und Gutschrift auf
Kundenkonten
  
3.3.1KontoführungssystemAnzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
100.000.000
4.Verrechnung und Abwicklung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften
  
4.1Verrechnung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften
  
4.1.1System einer Clearingstelle oder
zentralen Gegenpartei zur
Verrechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften
Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.1.2System zur Anbindung für die
Verrechnung und Verbuchung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften
Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.2Verbuchung Wertpapiere   
4.2.1Wertpapier-Settlement-SystemAnzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.2.2DepotführungssystemAnzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.2.3System eines Zentralverwahrers Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.3Verbuchung Geld   
4.3.1System zur Aufbereitung der
Zahlungsanweisung
Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
5.Versicherungsdienstleistungen  
5.1Inanspruchnahme von
Versicherungsdienstleistungen
  
5.1.1Vertragsverwaltungssystem
(Lebensversicherung)
Leistungsfälle/Jahr500.000
5.1.2Vertragsverwaltungssystem
(private Krankenversicherung)
Leistungsfälle/Jahr2.000.000
5.1.3Vertragsverwaltungssystem
(Komposit)
Schadensfälle/Jahr500.000
5.1.4Leistungssystem
(Lebensversicherung)
Leistungsfälle/Jahr500.000
5.1.5Leistungssystem (Sozialversiche-
rungsträger der gesetzlichen Renten-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
Leistungsfälle/Jahr500.000
5.1.6Leistungssystem
(private Krankenversicherung)
Leistungsfälle/Jahr2.000.000
5.1.7Schadensystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr500.000
5.1.8Auszahlungssystem
(Lebensversicherung)
Leistungsfälle/Jahr500.000
5.1.9Auszahlungssystem (Sozialversiche-
rungsträger der gesetzlichen Renten-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
Leistungsfälle/Jahr500.000
5.1.10Auszahlungssystem
(private Krankenversicherung)
Leistungsfälle/Jahr2.000.000
5.1.11Auszahlungssystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr500.000
5.1.12Verwaltungs- und Zahlungssystem
der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung
Anzahl der Versicherten 3.000.000
1 Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbucht werden.


 
Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr

Teil 1 Grundsätze und Fristen


1.
Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

a)
im Luftverkehr

aa)
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

bb)
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

cc)
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

dd)
Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle

eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

b)
im Schienenverkehr

aa)
Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.

bb)
Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

cc)
Zugbildungsbahnhof

ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

dd)
Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

ee)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn

die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

ff)
Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.

c)
in der See- und Binnenschifffahrt

aa)
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt

Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

cc)
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.

dd)
Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)

ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.

d)
im Straßenverkehr

aa)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.

bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr

ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

e)
im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

aa)
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.

bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV

eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf kommunaler Ebene.

cc)
Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich der Flottentelematik.

f)
in der Logistik

aa)
Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.

bb)
Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.

g)
sonstige

aa)
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

bb)
Satellitennavigationssystem

Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme.

2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte


5.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.500
Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500.000

6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000
Züge/Jahr = (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / 32.000 tkm/Zug

7.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730.000.000
tkm/Jahr = 1.460 tkm/Jahr x 500.000

8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.875.000
t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000

9.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345.500.000
tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500.000

10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.000.000
t/Jahr = 34 t/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenbezeichnungBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Personen- und Güterverkehr   
1.1im Luftverkehr   
1.1.1Anlage oder System zur Passagier-
abfertigung an Flugplätzen
Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000.000
1.1.2Anlage oder System zur
Frachtabfertigung an Flugplätzen
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes Gütermenge in Tonnen/Jahr oder 750.000
Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000.000
1.1.4Flugsicherung und
Luftverkehrskontrolle
Anzahl Flugbewegungen/Jahr 17.500
1.2im Schienenverkehr der Eisenbahn   
1.2.1Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategoriejeweils
höchste Kategorie
1.2.2GüterbahnhofAnzahl ausgehender Züge/Jahr 23.000
1.2.3ZugbildungsbahnhofAnzahl gebildete Züge/Jahr 23.000
1.2.4Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn
Schienennetz nach TEN-V2 Kernnetz
1.2.5Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
der Eisenbahn
Leitsystem des Schienennetzes nach
TEN-V
Kernnetz
1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn disponierte Transportleistung
(Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr
pro Netz/Teilnetz oder
8.200.000
disponierte Transportleistung
(Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr
730.000.000
1.3in der See- und Binnenschifffahrt   
1.3.1Anlage oder System zum Betrieb von
Bundeswasserstraßen
Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000
1.3.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
der See- und Binnenschifffahrt
Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000
1.3.3Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der
Seeschifffahrt
Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr 1.875.000
1.3.4Anlage oder System zur Disposition
von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)
disponierte Transportleistung
in Tonnenkilometer/Jahr
345.500.000
1.4im Straßenverkehr   
1.4.1Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der
Bundesfernstraßen
Verkehrs-
steuerungs- und
Leitsystem für das
Netz der Bundes-
autobahnen
1.4.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
im kommunalen Straßenverkehr
Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500.000
1.5im ÖPNV   
1.5.1Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs
SPV)
Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000
1.5.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
des ÖPNV
Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000
1.5.3Leitzentrale des ÖSPV
(Betreiber, Verkehrsunternehmen)
Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000
1.6in der Logistik   
1.6.1Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
Gütermenge in Tonnen/Jahr 17.000.000
1.6.2Anlage oder IT-System zur Logistik-
steuerung- oder Verwaltung in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
Gesamtmenge bereitgestellte,
verteilte, gelagerte, bearbeitete oder
umgeschlagene Gütermenge
in Tonnen/Jahr
17.000.000
1.7Sonstige  
1.7.1Anlage zur Wettervorhersage,
zur Gezeitenvorhersage oder zur
Wasserstandsmeldung
Gesetzliche Verpflichtung zur
Diensterbringung
Anlagen
im Sinne des
§ 4 Absatz 1
DWD-Gesetz3
oder des
§ 1 Absatz 9
SeeAufgG4
1.7.2SatellitennavigationssystemBetrieb der Bodeninfrastruktur Anlagen
im Sinne des
Artikels 28 der
Verordnung (EU)
Nr. 1285/2013".
2 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.
3 Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.
4 Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.




 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BSI-KritisVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903 ) geändert worden ist. Einzugsgebiet § 3 Nummer 13 WHG: ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Artikel 3 WaStrGuaÄndG Folgeänderungen
... c Doppelbuchstabe aa der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1" durch ...