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Achte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (8. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2017 BGBl. I S. 1937 (Nr. 41); Geltung ab 01.07.2017
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:


Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 AuslZuschlV Anlage 1, Anlage 2

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2016 (BGBl. I S. 1349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Zeile 113 Spalte 3 wird die Angabe „16" durch die Angabe „17" ersetzt.

b)
In Zeile 149 Spalte 3 wird die Angabe „7" durch die Angabe „8" ersetzt.

c)
In Zeile 160 Spalte 3 wird die Angabe „13" durch die Angabe „14" ersetzt.

d)
In Zeile 175 Spalte 3 wird die Angabe „18" durch die Angabe „17" ersetzt.

e)
In Zeile 207 Spalte 3 wird die Angabe „18" durch die Angabe „17" ersetzt.

2.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 „StaatDienstortZonenstufe
 123
Abschnitt 1
Europa
1BelgienGlons3
2Frankreich Le Luc 3
3Nancy2
4Italien Decimomannu4
5Giugliano3
6NiederlandeEibergen2
Abschnitt 2
Amerika
7Vereinigte Staaten Carlisle8
Abschnitt 3
Weitere Dienstorte
8 Neumayer-Station III
(Antarktis)
11".



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Auswärtigen

Sigmar Gabriel

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