§ 13 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2021 geltenden Fassung | § 13 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Sofortiger Vollzug | |
(Text alte Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. |