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Änderung § 16 WpHG vom 08.11.2006

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§ 5 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Wertpapierrat


(Text neue Fassung)

§ 16 Wertpapierrat


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(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes Land entsendet einen Vertreter. An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft und Arbeit sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät die Bundesanstalt, insbesondere



(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. 2 Er besteht aus Vertretern der Länder. 3 Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. 4 Jedes Land entsendet einen Vertreter. 5 An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. 6 Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. 7 Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1 Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. 2 Er berät die Bundesanstalt, insbesondere

(Textabschnitt unverändert)

1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt,

2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten,

3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.

vorherige Änderung

Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit.

(3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.



3 Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. 4 Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit.

(3) 1 Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. 2 Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. 3 Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.