Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45 WpHG vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. FiMaNoG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des WpHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 29 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 45 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Richtlinien der Bundesanstalt


(Text neue Fassung)

§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt


vorherige Änderung

1 Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. 2 Die Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



1 Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. 2 Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.