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Änderung § 30d WpHG vom 26.11.2015
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§ 30d WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 30d WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Text alte Fassung) § 30d Vorschriften für Emittenten aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum | (Text neue Fassung)§ 30d (aufgehoben) |
Die Vorschriften der §§ 30a bis 30c finden auch Anwendung auf Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind und ihr Herkunftsstaat für sie keine den §§ 30a bis 30c entsprechenden Vorschriften vorsieht. |
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