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Änderung § 15b WpHG vom 02.07.2016

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§ 15b WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2016 geltenden Fassung
§ 15b WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15b Führung von Insiderverzeichnissen


(Text neue Fassung)

§ 15b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Emittenten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 und in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen haben Verzeichnisse über solche Personen zu führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben. 2 Die nach Satz 1 Verpflichteten müssen diese Verzeichnisse unverzüglich aktualisieren und der Bundesanstalt auf Verlangen übermitteln. 3 Die in den Verzeichnissen geführten Personen sind durch die Emittenten über die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu Insiderinformationen ergeben, sowie über die Rechtsfolgen von Verstößen aufzuklären. 4 Als im Auftrag oder für Rechnung des Emittenten handelnde Personen gelten nicht die in § 323 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. Umfang und Form der Verzeichnisse,

2. die in den Verzeichnissen enthaltenen Daten,

3. die Aktualisierung und die Datenpflege bezüglich der Verzeichnisse,

4. den Zeitraum, über den die Verzeichnisse aufbewahrt werden müssen und

5. Fristen für die Vernichtung der Verzeichnisse.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.



 
(heute geltende Fassung)